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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik (Telematikgebührenverordnung)
§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.