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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte (Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung - TermVInfGebV)
§ 9 Verjährung und Erstattung

Die §§ 18, 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.