Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
- a)
Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:
- aa)
Name des Unternehmens,
- bb)
die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt,
- cc)
Arbeitsort und
- dd)
Postanschrift des Unternehmens.
- b)
Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:
- aa)
Geburtsort mit Angabe des Landes,
- bb)
Geburtsdatum,
- cc)
Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,
- dd)
Lichtbild und
- ee)
Unterschrift des Inhabers.
- c)
Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:
Klasse A: Rangierfahrten
Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
Der Unternehmer kann „B“ als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:
B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;
B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.
Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen.
Beispiele:
| = umfassende Klasse A |
| = umfassende Klasse B |
| = Klasse B, Unterklasse 2 |
- d)
Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.
- e)
Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Nummer 6 entsprechen.
- f)
Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie „nur für Tagfahrten zugelassen“; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld „Hinweise“ neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.
- g)
Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
- aa)
ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,
- bb)
ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,
- cc)
ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.
- h)
Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
- aa)
ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;
- bb)
ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeugführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht;
- cc)
ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.