(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,
- 4.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
- 8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen,
- 9.
Bodenarten zu unterscheiden,
- 10.
Verbau mithilfe von Grabenverbaugeräten zu beschreiben,
- 11.
Leitungsarten zu unterscheiden,
- 12.
offene Wasserhaltungen zu unterscheiden,
- 13.
Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie
- 14.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.