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Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen*

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  § 2 Dauer der Berufsausbildungen
  § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
  § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
  § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
  § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  § 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  § 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  § 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
  § 12 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1
 Zwischenprüfung
  § 13 Zeitpunkt
  § 14 Inhalt
  § 15 Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2
 Gesellen- oder Abschlussprüfung
  § 16 Zeitpunkt
  § 17 Inhalt
  § 18 Prüfungsbereiche
  § 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
  § 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
  § 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
 Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Unterabschnitt 1
 Gesellen- oder Abschlussprüfung
  § 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  § 25 Inhalt des Teiles 1
  § 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
  § 27 Inhalt des Teiles 2
  § 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  § 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
  § 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
  § 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
  § 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  § 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
 Weitere Berufsausbildungen
  § 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  § 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Abschnitt 4
 Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
 Abschlussprüfung
  § 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  § 38 Inhalt des Teiles 1
  § 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
  § 40 Inhalt des Teiles 2
  § 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  § 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
  § 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
  § 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
  § 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  § 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
 Weitere Berufsausbildungen
  § 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  § 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 5
 Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
 Abschlussprüfung
  § 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  § 51 Inhalt des Teiles 1
  § 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
  § 53 Inhalt des Teiles 2
  § 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  § 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“
  § 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
  § 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
  § 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  § 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
 Weitere Berufsausbildungen
  § 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  § 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 6
 Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Unterabschnitt 1
 Gesellen- oder Abschlussprüfung
  § 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  § 64 Inhalt des Teiles 1
  § 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
  § 66 Inhalt des Teiles 2
  § 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  § 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
  § 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
  § 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“
  § 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  § 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
 Weitere Berufsausbildungen
  § 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  § 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Abschnitt 7
 Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Unterabschnitt 1
 Abschlussprüfung
  § 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  § 77 Inhalt des Teiles 1
  § 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
  § 79 Inhalt des Teiles 2
  § 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  § 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
  § 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
  § 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
  § 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  § 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
 Weitere Berufsausbildungen
  § 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  § 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Abschnitt 8
 Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Unterabschnitt 1
 Abschlussprüfung
  § 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  § 90 Inhalt des Teiles 1
  § 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
  § 92 Inhalt des Teiles 2
  § 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  § 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
  § 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
  § 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“
  § 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  § 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
 Weitere Berufsausbildungen
  § 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  § 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Abschnitt 9
 Schlussvorschriften
  § 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
  Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
  Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
  Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
  Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
  Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
  Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin