(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Baustellen einzurichten,
- 3.
Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,
- 4.
Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 5.
Pläne zu lesen und auszuwerten,
- 6.
Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
- 7.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 8.
Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie
- 9.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.