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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 119 - 130; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
6
  
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
6
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern

8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen herstellen
 
11Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Bodenarten unterscheiden
b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
d)
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
e)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
f)
Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
g)
Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
h)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
i)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
j)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
 
12Herstellen von Verkehrswegen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
b)
ungebundene Tragschichten herstellen
c)
Einfassungen in Geraden herstellen
d)
Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
22
13Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material und Verwendungszweck unterscheiden
b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
c)
Rohre und Profile bearbeiten
d)
Rohre und Formstücke verlegen
e)
Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
f)
Dränung einbauen
g)
Kabelleitungen einbringen
h)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
i)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
j)
Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
 
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe d sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
c)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
d)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe zurückbauen
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
6
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen
r)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
s)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
t)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
u)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
v)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
w)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
 
  
x)
Lastaufnahmeeinrichtungen unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
y)
Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
z)
Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
bb)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
cc)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
dd)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen durchführen
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
g)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
6
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
g)
gleisbautypische Messungen, insbesondere Gleishöhenmessungen und Handersatzmessungen, durchführen
 
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f)
Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
g)
Bewehrungen herstellen und einbauen
h)
Einbauteile montieren
i)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
j)
Fertigteile transportieren, lagern und einbauen
8
9Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
k)
Baugrund beurteilen
l)
Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
m)
Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
n)
Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
o)
Verbauarten unterscheiden
p)
Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen
q)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
r)
vorhandene Leitungen sichern
s)
Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
t)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
u)
Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
 
10Herstellen von Verkehrswegen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
e)
Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und fluchtgerecht herstellen
f)
Erdbauwerke, insbesondere Einschnitte und Dämme für den Unterbau, profilgerecht herstellen
g)
Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h)
Oberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
i)
Bodenbehandlungen durchführen
j)
Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
k)
gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
26
  
l)
Einfassungen herstellen
m)
Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
n)
Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
o)
Unterlage für Asphalteinbau vorbereiten und prüfen
p)
Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
q)
Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
r)
Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
s)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
t)
Verfahren zum Verlegen von Schienen und Schwellen unterscheiden
u)
Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter herstellen und prüfen
v)
Schienenbefestigungsmittel unterscheiden und auswählen
w)
Schwellen auf- und umplatten
x)
Schwellen, insbesondere mit Schwellenzangen, verlegen und ausrichten
y)
Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen und Umsetzböcken, verlegen und befestigen
z)
Gleisjoch herstellen
aa)
Stoßlücken mit Flachlasche, Übergangslasche und Ausgleichslasche herstellen
bb)
Laschenverbindungen mit Schienenverbindern zur Rückstromführung herstellen
cc)
Gleise einschottern, heben, richten und stopfen
 
11Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden
l)
Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen
 
12Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe d sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
f)
Bestandspläne, insbesondere Trassenpläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
g)
Fahrbahnbeläge für Aufgrabungen aufnehmen
h)
Schienen und Schwellen demontieren, stofflich trennen und Abtransport veranlassen
i)
Beschaffenheit des Schotters berücksichtigen, Schotter aufnehmen, Abtransport veranlassen
4
13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
branchenübliche Software anwenden
p)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
q)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Temperaturmessungen und Witterungsbedingungen, dokumentieren und bewerten
4
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ee)
Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
ff)
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
h)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere Handstopf- und Schraubmaschinen, für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
i)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
4
5Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
h)
Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbesondere Trassenpläne, Absteckpläne, Weichenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwenden
i)
Ist- mit Solllage von Gleisanlagen mit Hilfe von Trassen- und Absteckplänen vergleichen
4
6Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
h)
Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
i)
Koordinatensysteme anwenden
2
7Herstellen von Bahnübergängen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Bauarten von Bahnübergängen unterscheiden
b)
Beläge für Bahnübergänge montieren und einbauen
c)
Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen herstellen
2
8Einbauen und Montieren von Gleisen und Weichen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrichtungen erhöhen
b)
Höhe und Richtung der verlegten Gleise und Weichen, insbesondere mit Nivellier-, optischen Visier- und Pfeilhöhenmessgeräten, prüfen
c)
Gleise jochweise einbauen
d)
Verfahren der Weichenmontage unterscheiden
e)
Weichenteile nach Verlegeplänen montieren
f)
vormontierte Weichen einbauen
g)
Gleisabschlüsse montieren
10
9Instandhalten von Gleisen und Weichen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Verfahren zur Instandhaltung sowie Instandsetzungsmaßnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Gleislagefehlern, unterscheiden und auswählen
b)
Baustellen im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen sichern
c)
Schäden erkennen und anzeigen
d)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
e)
Durcharbeitungsmaßnahmen am Gleiskörper durchführen
f)
Schürfschlitze zur Begutachtung des Schotters und des Planums herstellen
g)
Planum und Schotter auf Verschmutzung sichtprüfen und Verschmutzung anzeigen
h)
Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennen
i)
Notlaschenverbindungen herstellen
j)
Schienen und Schwellen sowie Befestigungsmittel austauschen und auf Wiederverwertbarkeit prüfen
k)
Schotter austauschen
l)
Lichtraumprofil prüfen und die Beseitigung von Hindernissen veranlassen
m)
Bahndämme, Randwege und Entwässerungsanlagen pflegen und instand setzen
n)
Weichen anhand der Vorgaben in Weichenprüfblättern prüfen, Mängel beseitigen sowie Ergebnisse dokumentieren
o)
Weichen demontieren
22
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
i)
Qualitätsabweichung feststellen, Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichung abstimmen und ergreifen
j)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3).
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 6 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 6 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A und B).