(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 4.
Protokolle zu erstellen,
- 5.
Maßnahmen zur Baugrubensicherung zu unterscheiden,
- 6.
Massen- und Baustoffberechnungen durchzuführen,
- 7.
bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
- 8.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 10.
Einsatzmöglichkeiten von Spezialtiefbaugeräten sowie von Bohrwerkzeugen oder Greiferwerkzeugen zu unterscheiden,
- 11.
das Herstellen von Bohrungen zu beschreiben,
- 12.
das Herstellen von Pfählen zu beschreiben,
- 13.
das Herstellen von Ankersystemen zu beschreiben,
- 14.
eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie
- 15.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.