(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,
- 2.
verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden,
- 3.
Verfahren zur Behandlung von Reststoffen zu beschreiben,
- 4.
Suspensionsberechnungen durchzuführen,
- 5.
bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
- 6.
Spezialtiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
- 7.
die Herstellung von Schlitzwänden oder Dichtwänden zu beschreiben sowie
- 8.
Maßnahmen zur Baugrundverbesserung zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.