(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
- 12.
Herstellen von Verkehrswegen,
- 13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
- 16.
Bearbeiten von Metallen,
- 17.
Herstellen von Bohrungen,
- 18.
Herstellen von Pfählen, Kleinbohrpfählen und Ankersystemen,
- 19.
Herstellen von Baugruben-, Hang- und Gebäudesicherungen,
- 20.
Herstellen von Baugrundverbesserungen,
- 21.
Durchführen von Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten,
- 22.
Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden sowie
- 23.
umweltgerechte und ressourcenschonende Anwendung von Sonderverfahren im Spezialtiefbau.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin.