(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen,
- 2.
Verfahren zur Herstellung von Gruben und Gräben, Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
- 3.
Verfahren zum Korrosionsschutz und Schutz vor chemischen Einflüssen von Druckrohrleitungen zu beschreiben,
- 4.
Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse für gasförmige Medien zu unterscheiden,
- 5.
Verfahren zur offenen und geschlossenen Bauweise von Versorgungs-, Elektro- und Kommunikationsleitungen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Schäden an Rohren, Armaturen und Formstücken zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
- 7.
Instandhaltungsverfahren an Rohren, Armaturen und Formstücken zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.