(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 5.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
- 7.
Einbau- und Verdichtungsverfahren von Böden zu beschreiben,
- 8.
Konstruktionen von Verkehrswegen aus Asphalt zu unterscheiden,
- 9.
offene und geschlossene Bauweisen von Gräben zu unterscheiden sowie
- 10.
Aufmaße nach Normen und Richtlinien zu erstellen.