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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)
§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“,
2.
„Bauen und Instandhalten von Gleisen“,
3.
„Bauen und Instandhalten von Weichen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.