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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)
§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“,
2.
„Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“,
3.
„Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.