Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
| § 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildungen |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 7 | Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 8 | Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 9 | Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 10 | Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 11 | Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
| § 12 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung
| § 13 | Zeitpunkt |
| § 14 | Inhalt |
| § 15 | Prüfungsbereich |
Unterabschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung
| § 16 | Zeitpunkt |
| § 17 | Inhalt |
| § 18 | Prüfungsbereiche |
| § 19 | Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ |
| § 20 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“ |
| § 21 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 22 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 23 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 3
Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
| § 24 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 25 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 26 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 27 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 28 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 29 | Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“ |
| § 30 | Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“ |
| § 31 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ |
| § 32 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 33 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 34 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
| § 35 | Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 36 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin |
Abschnitt 4
Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und
zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
| § 37 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 38 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 39 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 40 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 41 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 42 | Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ |
| § 43 | Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“ |
| § 44 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ |
| § 45 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 46 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 47 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
| § 48 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 49 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik |
Abschnitt 5
Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und
zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
| § 50 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 51 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 52 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 53 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 54 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 55 | Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“ |
| § 56 | Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“ |
| § 57 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ |
| § 58 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 59 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 60 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
| § 61 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 62 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik |
Abschnitt 6
Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
| § 63 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 64 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 65 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 66 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 67 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 68 | Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“ |
| § 69 | Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“ |
| § 70 | Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ |
| § 71 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 72 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 73 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
| § 74 | Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 75 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin |
Abschnitt 7
Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
| § 76 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 77 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 78 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 79 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 80 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 81 | Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“ |
| § 82 | Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“ |
| § 83 | Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ |
| § 84 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 85 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 86 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
| § 87 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 88 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin |
Abschnitt 8
Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
| § 89 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 90 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 91 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 92 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 93 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 94 | Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ |
| § 95 | Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“ |
| § 96 | Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“ |
| § 97 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 98 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 99 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
| § 100 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 101 | Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin |
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
| § 102 | Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen |
| Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin |
| Anlage 2 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik |
| Anlage 3 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik |
| Anlage 4 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin |
| Anlage 5 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin |
| Anlage 6 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin |