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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)
§ 54
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Infrastrukturleitungen“,
2.
„Durchführen von Leitungsbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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