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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)
§ 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“

(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Pläne für das Einbauen von Weichen zu lesen und auszuwerten,
3.
Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
4.
Konstruktionen verschiedener Weichenarten zu unterscheiden,
5.
Maßnahmen zum Wechseln von Weichengroßteilen zu unterscheiden,
6.
Umbauverfahren für Weichen zu unterscheiden sowie
7.
Verfahren zur Instandsetzung von Weichen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.