(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Pläne für das Einbauen von Gleisen zu lesen und auszuwerten,
- 3.
die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,
- 4.
Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
- 5.
Gleisbaumaschinen und Gleisbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Oberbauanordnungen bei Umbaumaßnahmen und im Bestand zu unterscheiden,
- 7.
Verfahren zur gleistypischen Vermessung zu unterscheiden sowie
- 8.
Umbauverfahren für Gleise zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.