(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben sowie Schacht- und Sonderbauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
- 2.
Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben sowie zur Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
- 3.
Freispiegel- und Druckrohrleitungen sowie Hausanschlüsse zu unterscheiden,
- 4.
Verfahren zur Erstellung von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton sowie Steinen und Fertigteilen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 5.
Abdichtungsverfahren für Schachtbauwerke zu beschreiben,
- 6.
Verfahren zur grabenlosen Verlegung zu beschreiben,
- 7.
Schäden an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
- 8.
Sanierungs- und Instandhaltungsverfahren an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu unterscheiden und auszuwählen.