Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
- 1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin befreit und
- 2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.