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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)
§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“,
2.
„Durchführen von Kanalbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.