(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
Maßnahmen für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
- 4.
Skizzen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 5.
Protokolle zu erstellen,
- 6.
das Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen zu beschreiben,
- 7.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie den Einsatz digitaler Messgeräte zu beschreiben,
- 8.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
- 10.
Bohrgeräte und Bohrverfahren zu unterscheiden,
- 11.
das Ausbauen von Bohrungen zu beschreiben,
- 12.
Brunnen zu entwickeln,
- 13.
das Erstellen von Abschlussbauwerken zu beschreiben,
- 14.
das Regenerieren von Brunnen zu beschreiben,
- 15.
das Instandhalten und das Sanieren von Brunnen zu unterscheiden,
- 16.
geothermische Anlagen zu unterscheiden,
- 17.
eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie
- 18.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.