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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)
§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“,
2.
„Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“,
3.
„Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.