(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,
- 2.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
- 3.
entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 4.
(weggefallen)
- 5.
entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,
- 6.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,
- 7.
entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
- 8.
entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
- 9.
entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder
- 10.
entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.