Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich
- 1.
auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder
- 2.
so bereitgestellt werden, dass
- a)
sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,
- b)
sie vollständig und übersichtlich ist,
- c)
dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und
- d)
der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.