Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich 
- 1.
 auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder
- 2.
 so bereitgestellt werden, dass 
- a)
 sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,
- b)
 sie vollständig und übersichtlich ist,
- c)
 dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und
- d)
 der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.