Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich 
- 1.
- auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder 
- 2.
- so bereitgestellt werden, dass  - a)
- sie leicht und dauerhaft zugänglich ist, 
- b)
- sie vollständig und übersichtlich ist, 
- c)
- dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und 
- d)
- der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.