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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,** (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
§ 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

(1) Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 bei nicht vorverpackten Lebensmitteln hat auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der unmittelbaren Nähe des Lebensmittels zu erfolgen. Sie ist so bereitzustellen, dass für den Endverbraucher klar erkennbar ist, auf welches Lebensmittel sich die Kennzeichnung bezieht. § 7 Absatz 2 und 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel auch nur mit der Bezeichnung der Haltungsform nach § 5 Absatz 1 nach Maßgabe der technischen Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a und d gekennzeichnet werden. Abweichend von der technischen Beschreibung kann die Kennzeichnung auch in weiß auf schwarzem Hintergrund erfolgen. § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle
1.
eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen ausgehängt werden oder
2.
deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.

Fußnote

(+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)