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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,** (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
§ 21 Freiwillige Kennzeichnung

(1) Wenn ein Lebensmittelunternehmer Lebensmittel nach Anlage 1, die von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und
1.
von Tieren gewonnen wurden, die im Ausland
a)
während des maßgeblichen Haltungsabschnitts gehalten wurden,
b)
geschlachtet wurden oder
c)
zerlegt wurden, oder
2.
im Ausland
a)
hergestellt wurden oder
b)
behandelt wurden,
mit einer Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an den Endverbraucher abgeben will, bedarf er vorab einer Genehmigung der zuständigen Behörde. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung muss vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an Endverbraucher im Inland vorliegen.
(2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend.
(3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 an den Endverbraucher abgibt, hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sicherzustellen, dass
1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, über die gesamte Lebensmittelkette gewährleistet worden ist,
2.
die für die Kennzeichnung notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel übermittelt wurden,
3.
die Zuordnung zwischen der Haltungsform, mit der das Lebensmittel gekennzeichnet wird, und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wird, hergestellt wird und
4.
die Betriebsinhaber der Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten wurden, von denen die Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 gewonnen wurden,
a)
Aufzeichnungen entsprechend § 19 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Inland liegt oder
b)
Aufzeichnungen entsprechend § 32 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Ausland liegt.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nummer 4 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.