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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,** (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
§ 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Lebensmittelunternehmer zu stellen, der das Lebensmittel im Inland an den Endverbraucher abgibt. Dabei ist unerheblich, ob der Lebensmittelunternehmer seinen Firmensitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat. Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher im Inland zu stellen.
(2) Zuständige Behörde ist, wenn der Lebensmittelunternehmer
1.
seinen Firmensitz im Inland hat, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz liegt,
2.
keinen Firmensitz im Inland hat, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3) Im Antrag nach Absatz 1 sind anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
2.
die Lebensmittel, die im Inland in Verkehr gebracht werden sollen,
3.
die Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden, nach § 4 Absatz 1, und
4.
folgende Angaben zu den Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, von denen die Lebensmittel gewonnen werden:
a)
die Kennnummern der Haltungseinrichtungen nach § 14, § 15 oder § 27 oder
b)
die Angaben nach § 25 Absatz 2, wenn keine Kennnummer vorliegt.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Lebensmittelunternehmer zu versichern, dass die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.
(4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Haltungsform in den einzelnen Haltungseinrichtungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20134 , akkreditiert sind, und, bei einer ökologischen/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat. Zusätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen des § 21 Absatz 3 nachzuweisen. Die Nachweise sind dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
(5) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
(6) Eine Genehmigung nach § 21 Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
1.
die Lebensmittel
a)
ausschließlich von Tieren aus Haltungseinrichtungen eines Betriebes gewonnen wurden, für die eine Kennnummer nach § 14, § 15 oder § 27 festgelegt wurde, und
b)
durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs der Haltungseinrichtungen nach Buchstabe a im Wege der Direktvermarktung an den Endverbraucher abgegeben werden und
2.
der Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Abgabe der Lebensmittel nach Nummer 1 vorab der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitgeteilt hat.
4
Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.