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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,** (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
§ 23 Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der antragstellende Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass
1.
die Tiere, von denen ein Lebensmittel nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gewonnen wird, im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllt, und
2.
die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.
(2) Die Genehmigung ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie kann durch die zuständige Behörde jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn der antragstellende Lebensmittelunternehmer nachweist, dass die Anforderungen des Absatzes 1 weiterhin erfüllt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen. Dem Antrag sind Angaben und Erklärungen nach § 22 Absatz 3 sowie Nachweise nach § 22 Absatz 4 beizufügen. Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine Entscheidung über den Antrag zu treffen und diese dem antragstellenden Lebensmittelunternehmer mitzuteilen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn sie Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung über eine in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begangene Straftat oder einer in diesem Zeitraum ergangenen bestandskräftigen Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit des antragstellenden Lebensmittelunternehmers gegen dieses Gesetz erlangt. Die zuständige Behörde kann bei der für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle zu dem in Satz 1 genannten Zweck Daten nach Satz 1 erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Prüfung der Verweigerung der Genehmigung erforderlich ist. Sie hat die Daten nach Satz 1 ein Jahr, nachdem die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist, zu löschen.