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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung - TierGesIVDV)
§ 42 Abgabeverbote

(1) Es ist verboten, In-vitro-Diagnostika abzugeben, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
(2) Es ist verboten, In-vitro-Diagnostika abzugeben, die
1.
durch Abweichung von den anerkannten mikrobiologischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind oder
2.
mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind.
(3) Es ist verboten, In-vitro-Diagnostika abzugeben, deren Datum des Verfalls abgelaufen ist.