(1) Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat der zuständigen Behörde 14 Tage vor der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit anzuzeigen
- 1.
jeden Wechsel in der Person des Herstellungsleiters, des Kontrollleiters oder der sachkundigen Person,
- 2.
jeden Wechsel in der Person des Vertriebsleiters und
- 3.
jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen des Betriebs.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einem unvorhergesehenen Wechsel in der Person des Herstellungsleiters, des Kontrollleiters, der sachkundigen Person oder des Vertriebsleiters hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.