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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
Anlage 3 (zu § 21 Abs. 1)
Probenahme

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1749 - 1750)
Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.
1.
Begriffsbestimmungen
Für die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ist
a)
eine Charge:
die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
b)
eine Einzelprobe:
die Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
c)
eine Sammelprobe:
die Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben,
d)
eine Endprobe:
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die Sammelprobe.
2.
Probenahmegeräte
Die Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst. Probenahmegeräte und -hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle Probenahmegeräte und Behälter sind vor Gebrauch bei Bedarf zu sterilisieren oder zu desinfizieren.
3.
Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Chargen ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.

12
Umfang der ChargeMindestzahl der Einzelproben
bis einschließlich 2,5 t bzw.
cbm
7
über 2,5 t bis einschließlich
80 t bzw. cbm
die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Charge in t bzw. cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen
über 80 t bzw. cbm40
Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.
4.
Anzahl der erforderlichen Sammelproben
Für jede Charge ist eine Sammelprobe zu bilden.
5.
Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben
Aus jeder Sammelprobe sind nach guter Durchmischung mindestens zwei Endproben zu bilden. Die Menge einer Endprobe darf drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.
6.
Entnahme und Bildung der Proben
Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
a)
die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Charge verteilt zu entnehmen,
b)
das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,
c)
das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.
7.
Verwendung der Endproben
Die Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschließen.
Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
a)
Name und Anschrift des probegebenden Betriebes,
b)
Nummer und Datum der Probenahme,
c)
Stoff- und ggf. Chargenbezeichnung,
d)
Name und Unterschrift des Probenehmers.
Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von dem Probenehmer unverzüglich nach der Probenahme zum Zweck der Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.