(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt für 
- 1.
 das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
- 2.
 das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,
- 3.
 das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
- 4.
 das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und
- 5.
 das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei 
- 1.
 einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind,
- 2.
 weidgerechter Ausübung der Jagd,
- 3.
 zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und
- 4.
 einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.