(1) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) Folgendes mitzuteilen:
- 1.
im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat,
- 2.
im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als Verdachtsfall eingestuft hat,
- 3.
im Falle einer Seuche, die in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung durch die zuständige Behörde erfolgt ist,
- 4.
eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist,
- 5.
eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag des Monats, der demjenigen folgt, in dem der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.