(1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
- 2.
die Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs, soweit bekannt,
- 3.
die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
- 4.
das Datum der Feststellung des Verdachts sowie die Gründe für den Verdacht,
- 5.
die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,
- 6.
sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder Proben davon untersucht wurden, die verwendeten Diagnosemethoden sowie den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat,
- 7.
den Ursprung der Seuche, soweit bekannt, und
- 8.
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, soweit solche getroffen wurden.