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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)
Anlage 1 (zu § 4)
Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
2.
Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
3.
Bruteier
4.
Eier und Samen von Fischen
5.
Fleisch