Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1016

Art, VerwendungszweckAnforderungen
12
I.Tiere 
1.Klauentiere, Einhufer, Hasen und KaninchenTransportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können.
2.Geflügel 
2.1Geflügel, ausgenommen EintagskükenTransportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2Eintagsküken1.Transportbehältnisse müssen
 a)erstmalig benutzt und sauber sein oder
b)aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2.Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3.sonstige VögelTransportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4.FischeTransportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5.BienenBienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.
II.Waren 
1.Samen und Embryonen von RindernTransportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
2.Samen von SchweinenTransportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
3.Bruteier1.Transportbehältnisse müssen
 a)erstmalig benutzt und sauber sein oder
 b)aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2.Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.