Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus
- 1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
- 2.
dem Buchstaben B und
- 3.
einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation
- a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,
- b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
- c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und
- d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
- 4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.