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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 1 , 2 (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV)
§ 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit

Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen. Diese Nummer besteht aus
1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
2.
dem Buchstaben E und
3.
einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,
b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und
d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.