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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 1 , 2 (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV)
§ 21 Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein

(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Embryonen durch eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Erzeugung, Gewinnung und Behandlung von Eizellen oder Embryonen durch eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit müssen folgende Angaben enthalten:
1.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
2.
bei in vitro befruchteten Embryonen das Datum der Befruchtung,
3.
die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und
4.
sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer.
Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das Datum der Übertragung unverzüglich nach der Übertragung aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen sind unverzüglich nach der Aufbereitung aufzuzeichnen:
1.
die Art der Konservierung und Konfektionierung,
2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
3.
die Anzahl der gewonnenen Eizellen oder Embryonen,
4.
der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen Eizellen oder Embryonen und
5.
bei Embryonen das Entwicklungsstadium.
(2) Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Absatz 1 Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind, vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 20 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen.
(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen und Embryonen müssen für jede Eizelle und jeden Embryo folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum der Abgabe,
2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, und
3.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder die individuelle Zulassungsnummer der EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.
(4) Der Empfänger einer Eizelle oder eines Embryos hat unverzüglich nach Erhalt der Eizelle oder des Embryos folgende Angaben aufzuzeichnen:
1.
das Datum des Empfangs,
2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
3.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder einer anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Einrichtung und
4.
die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern die Eizelle oder der Embryo unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder aus einem Drittland eingeführt wurde.
(5) Wird eine Eizelle oder ein Embryo zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser folgende Aufzeichnungen zu machen:
1.
das Datum des Empfangs,
2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
3.
die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,
4.
Art und Ergebnis der Behandlung,
5.
das Datum der Abgabe und
6.
die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.
Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.
(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 5 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.
(7) Im Falle einer Abgabe an den Tierhalter nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes ist der Name und die Anschrift des Verwenders anzugeben.
(8) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 7 sind dem Empfänger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(9) Bei der Abgabe von Embryonen durch nationale Embryo-Entnahmeeinheiten ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung ein Embryobegleitschein beizufügen, der die Angaben nach § 20 Absatz 1 und die Namen der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen enthält, die die Tierzuchtbescheinigungen der Spendertiere ausgestellt haben.