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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 191
Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
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