Telekommunikationsgesetz (TKG) § 225Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.