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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 36 Veröffentlichung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.