Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
Bandbreite
- a)
im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;
- b)
im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;
- 2.
Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.