(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.
(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies
- 1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
- 2.
zum Schutz vor der Tierseuche
erforderlich ist.
(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.