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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)
§ 3 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
1.
von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,
2.
von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,
3.
von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.