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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe
1.
Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,
2.
Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.