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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)
§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systemplanung,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
b)
technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,
c)
Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
d)
Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
e)
Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,
f)
Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und
g)
Dokumentationen erstellen
kann;
2.
Prüfungsvariante 1
a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
3.
Prüfungsvariante 2
a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Beleuchtungsstärken berechnen,
b)
Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
c)
Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,
d)
Übersichtspläne erstellen und
e)
Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.