Die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 6, die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nach § 7, die Festlegung des Untersuchungsprogramms nach § 9 sowie die Erstellung der Dokumentation nach § 12 Absatz 1 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die durch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch einschlägige Berufserfahrung, jeweils auch in Verbindung mit Schulung, verfügen über
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hinreichende hydrologische, hydrochemische und hydrogeologische Fachkenntnisse und
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hinreichende Fachkenntnisse im Bereich des Risikomanagements und der Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten.