(1) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber unverzüglich über ihr bekannte Gefährdungen, Gefährdungsereignisse und Schadensfälle, die sich auf die Beschaffenheit des Rohwassers, des Grundwassers oder des Oberflächenwassers im Trinkwassereinzugsgebiet auswirken können.
(2) Die zuständige Behörde darf Daten der Georeferenzierung von Entnahmestellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nur an andere Behörden und an den jeweiligen Betreiber, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, herausgeben.